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Stadt Hürth

Lärmaktionsplanung

Beschreibung

Lärm macht krank! 

In unserem Alltag – insbesondere in Städten – sind wir ständig umgeben von mehr oder weniger lauten Geräuschen und Lärm. Teilweise empfinden wir das als störend (z. B. Straßenverkehr, Fluglärm, Baulärm, der Rasenmäher des Nachbarn, Hundegebell), manchmal auch sogar als angenehm (z. B. Musik, Konzerte, Meeresrauschen, lautes Lachen). Die jeweilige Wahrnehmung kann dabei individuell abweichen. Wenn Menschen allerdings dauerhaft hohen Lärmpegeln ausgesetzt werden, kann dies zur ernsthaften Schädigung der körperlichen und psychischen Gesundheit führen (Schlafstörungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Tinnitus, Stress). Nachts werden Geräusche zudem eher als laut empfunden, als tagsüber, wenn viele Lärmquellen aktiv und wir meist mit anderen Dingen beschäftigt sind.

Wie wird Lärm gemessen?

Geräusche werden in Schallwellen übertragen. Je weiter die Geräuschquelle entfernt ist, desto schwächer werden diese Wellen. Die Stärke der Schallwellen nennt man Schalldruckpegel (umgangssprachlich: Lautstärke). Sie wird in Dezibel (dB) angegeben. Die Grenze des menschlichen Hörens liegt bei 1 Dezibel. Lautstärken um 50 dB sind allgemein noch angenehm, bei etwa 100 dB wird es in der Regel unangenehm und bei rund 120 dB wird Lärm sogar schmerzhaft wahrgenommen. Dabei sind 100 dB jedoch nicht doppelt so laut wie 50 dB. Die Dezibel-Skala ist logarithmisch aufgebaut, steigt also immer steiler an. Eine Zunahme um +10 Dezibel wird daher als doppelt so laut wahrgenommen: 60 dB sind demnach bereits doppelt so lauf wie 50 dB.

Ab wann ist Lärm schädlich?

Ab ca. 40 dB kann es bereits zu Konzentrationsstörungen kommen, Hörschäden können bei dauerhafter Beschallung ab 60 dB entstehen. Bei längerer Aussetzung von Lärmpegeln ab 65 dB wurde ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen nachgewiesen. Bei nur kurzer Einwirkung von 120 dB können bleibende Hörschäden entstehen – reflexartig halten wir uns die Ohren zu.

Kritisch und lange Zeit unterschätzt sind allerdings die dauerhaft auf uns wirkenden Lärmbelastungen, z. B. durch den Straßenverkehr. Vorbeifahrende Pkw erreichen Werte zwischen 55 und 75 dB (u. a. abhängig von der Fahrgeschwindigkeit, dem Motor und der Straßenoberfläche), Lkw und Motorräder liegen meist darüber.

Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt Werte von 55 dB (nachts) bzw. 65 dB (tags) und im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Richtlinie 2002/49/EG) sind Schutz- oder Verminderungsmaßnahmen ab spätestens 60 dB (nachts) bzw. 70 dB (tags) zu entwickeln.

Lärmaktionsplanung – Was ist das?

Doch was ist denn nun diese ‚Lärmaktionsplanung‘ überhaupt?

Seit dem Jahr 2002 ist es Ziel der Europäischen Gemeinschaft (EG), die Menschen vor schädlichen Lärmeinflüssen zu schützen. Dazu wurde die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen, die in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah dies im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), speziell in dessen § 47d.

Darin werden die zuständigen Behörden verpflichtet, sogenannte Lärmaktionspläne (kurz: LAP) zu erstellen, in denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen oder in Ballungsräumen untersucht und durch entsprechende Maßnahmen geregelt bzw. gemindert werden sollen. Was genau ein Lärmaktionsplan enthalten muss ist im Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben.

Die ersten Lärmaktionspläne wurden durch die Ballungsräume und Großstädte ab dem Jahr 2008 erarbeitet und über die Bundesländer an die EU gemeldet. Seitdem sind diese alle fünf Jahre zu aktualisieren bzw. auch für alle weiteren Kommunen mit entsprechenden Betroffenheiten neu aufzustellen. Inzwischen läuft die vierte Stufe der Lärmaktionsplanung, in der nun nahezu alle Kommunen bis Juli 2024 einen neuen Lärmaktionsplan erstellen müssen.

Die Grundlage dazu liefert eine einheitliche Lärmkartierung, die im Bundesland NRW durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) nach Berechnungsvorgaben der EU für alle relevanten Hauptverkehrsstraßen erstellt wurde. Für die Kartierung und Aktionsplanerstellung entlang der Haupteisenbahnstrecken ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig.

Um welchen Lärm geht es?

Als Lärm werden belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche verstanden, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung geht es dabei jedoch nicht um den – sicherlich auch häufig als störend empfundenen – Lärm in der Nachbarschaft.

Vielmehr geht es um den dauerhaften Lärm, der durch den Straßenverkehr und auch durch bestimmte Gewerbe- und Industriegebiete entsteht. Dieser stellt in der Regel eine konstante Belastung für die Betroffenen dar und kann durch entsprechende Maßnahmen außerdem meist im Handlungsspielraum der zuständigen Behörden und Baulastträger konkret beeinflusst werden.

Welche Straßen werden untersucht?

Für die Lärmkartierung wurden die Gegebenheiten entlang der vielbefahrenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen untersucht und die Lärmwirkung mittels Simulationsmodell berechnet. Untersucht wurden alle Hauptverkehrsstraßen mit Verkehrsmengen von über 3 Mio. Kfz/Jahr (das entspricht etwa 8.200 Kfz/Tag).

Natürlich geht auch von allen anderen Straßen eine Lärmwirkung aus. Höhe der Lärmpegel und Anzahl der betroffenen Anwohner ist auf weniger stark befahrenen erfahrungsgemäß jedoch geringer. Die oft begrenzten finanziellen Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung sollen effizient und zum Wohle möglichst vieler Menschen auf Abschnitte mit dem höchsten Handlungsbedarf konzentriert werden, weshalb die genannte Vorauswahl der zumindest zu untersuchenden Straßen durch die rechtlichen Vorgaben erfolgt.

In der Stadt Hürth sind dies die folgenden Straßenzüge im Stadtgebiet:

  • Die Autobahnen A 1 und A 3,
  • die L 265 (inkl. neuer Umfahrung der Luxemburger Straße),
  • die L 103 (Industriestraße),
  • die L 183 (Bonnstraße) in Fischenich (bis Marktweg),
  • die L183 in Gleuel,
  • die L 92 (Frechener Straße: Sudetenstraße bis Efferener Straße und Horbeller Straße: Efferener Straße bis Marsdorf),
  • die K 14 (Horbeller Straße),
  • die Luxemburger Straße im Kernort.

Was sind ruhige Gebiete?

Neben der Minderung bestehender Lärmbelastung beinhaltet ein Lärmaktionsplan auch den Schutz von sogenannten „Ruhigen Gebieten“. Dabei geht es darum, Gebiete auszuweisen, die bereits eine geringe Lärmbelastung aufweisen und vorsorglich vor weiterem Lärm geschützt werden sollen. Bei ruhigen Gebieten kann es sich sowohl um innerstädtische Freiflächen (wie z. B. ruhige Stadtparks, Friedhöfe oder Grünzüge), als auch um kleinere oder größere Freiflächen außerhalb einer Stadt (wie z. B. Naturschutzgebiete, Wälder oder landwirtschaftliche Flächen) handeln. Wichtig ist, dass diese konkret abgrenzbaren Gebiete der Bevölkerung als lärmarme Rückzugsorte dienen bzw. zukünftig dienen sollen. Durch Ausweisung als ruhiges Gebiet bekommt die Verhinderung von Lärm zukünftig einen höheren Stellenwert in den Abwägungsprozessen der Stadt- und Bauleitplanung.

Im LAP der Stufe 3 wurden für Hürth bereits Vorschläge für ruhige Gebiete identifiziert, die nun weiter ausformuliert bzw. ergänzt werden sollen.

Wie kann ich mich beteiligen? Wie sieht der Projektablauf aus?

Derzeit erarbeitet ein Planungsbüro den Entwurf des Lärmaktionsplanes. Dieser wird der Politik präsentiert werden und im Rahmen einer Auslage der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur Einsicht gegeben.

In diesem Rahmen werden Sie die Möglichkeit haben, den Plan-Entwurf zu kommentieren und eine Stellungnahme zu den Inhalten und Maßnahmen abzugeben. Nach Auswertung der Eingaben wird der LAP final überarbeitet und vom Rat der Stadt beschlossen.

Bis zum 18. Juli 2024 sind alle Lärmaktionspläne fertigzustellen, an das Land zu melden und durch dieses an die EU weiterzugeben. Überschreitungen dieser Frist können zu Strafen durch die EU führen.

Rechtswirkung und Verbindlichkeit des LAP

Nach Beschluss des Lärmaktionsplans sind die darin enthaltenen Maßnahmen nach Fachrecht zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass alle planenden Fachämter und Behörden die Inhalte und Aussagen des LAP Der Lärmaktionsplan bleibt dabei allerdings den Vorgaben aus den übergeordneten Gesetzen untergeordnet (z. B. der StVO bei Temporeduzierung). Eine Verpflichtung der Umsetzung der Maßnahmen liegt bei einem Lärmaktionsplan leider nicht vor. Jedoch muss der Lärmaktionsplan bei zukünftigen Entscheidungen mitberücksichtigt werden. Hierzu zählen unter anderem der Straßenbau, die Straßenunterhaltung oder die Anpassung und Aufstellung von Bebauungsplänen.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Umfangreiche Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:

 https://www.umgebungslaerm.nrw.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)

Den Lärmaktionsplan Stufe 3 finden Sie auf dieser Seite unter Downloads & Links.

Im Umgebungslärmportal finden Sie auch alle Lärmkarten der 4. Runde für Nordrhein-Westfalen im Lärmkartenviewer NRW:

 https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)

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