Inhalt anspringen

Stadt Hürth

Bäume - Fällen von Bäumen beantragen

Beschreibung

Die Genehmigung zum Fällen von Bäumen auf öffentlichem und/oder privatem Grund erfolgt durch das Bauordnungsamt.

Folgende Bäume fallen unter den Schutz der Hürther Baumschutzsatzung:

  • Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum (Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
  • Mehrstämmige Laubbäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mehr als 80 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr aufweist.
  • Eibe und Ginkgo sind unter den o. g. Voraussetzungen geschützt
  • Walnussbäume und Esskastanien.
  • Die nach der Satzung erfolgten Ersatzpflanzungen fallen sofort unter den Schutz der Satzung.
  • Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden,

Folgende Bäume fallen nicht unter den Schutz der Hürther Baumschutzsatzung:

  • Koniferen/Nadelbäume (ausgenommen Eibe, Ginkgo s. o.), Säulenpappeln, Korkenzieherweiden.
  • Obstbäume, sofern diese gewerblich, landwirtschaftlich oder in privaten Gärten genutzt werden und einen Kronenansatz unter 1,60 m aufweisen.

Sollten Zweifel über den Schutzstatus eines Baumes bestehen, wenden Sie sich an Herr Neuenhaus. Die Kontaktdaten finden Sie unter „Kontakt“ weiter unten.

Hinweise zur Antragstellung

Den Antrag auf „Fällung oder Veränderung“ sowie die „Negativerklärung“ (Bauantragverfahrens) finden Sie weiter unten im unter „Downloads und Links“.

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen/ Grundstückseigentümer, Grundstückseigentümergemeinschaften oder bevollmächtigte Vertreterinnen/ Vertreter. Sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller nicht mit der Grundstückseigentümerin/ dem Grundstückseigentümer übereinstimmt, muss eine Vollmacht der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers vorgelegt werden. Bei Eigentümergemeinschaften ist die Vorlage eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich.

Dem vollständig ausgefüllten Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen 

  • ein aussagekräftiger Lageplan in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume, die Art, Kronendurchmesser, der Stammumfang in einem Meter Höhe gemessen. Befindet sich der Kronenansatz unter einem Meter Höhe, ist unmittelbar unter dem Kronenansatz zu messen.
    Von dem Lageplan kann abgesehen werden, wenn Sie beispielsweise anhand einer Lageskizze den Standort des geschützten Baumes/ der geschützten Bäume ausreichend darstellen.
  • aussagekräftige Fotos (Baum in seiner Umgebung) der zur Fällung bzw. Veränderung beantragten Bäume.
  • eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen
  • bei beabsichtigter Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 3 Einverständniserklärung des Eigentümers zur Eintragung ins Baulastenverzeichnis
  • bei Bauvorhaben: Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich der Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im (Maßstab Lageplan 1:250) die auf dem Baugrundstück vorhandenen und von der Baumaßnahme potentiell betroffenen geschützten Bäume darzustellen. Dazu zählen auch Bäume, deren Kronenauslagen von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Grundstücken über das Baugrundstück ragen. Es ist ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. 

Dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtliche Frage hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, geschädigt oder verändert werden oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt wird.

Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 7 Absatz 1b) wird Bestandteil der Baugenehmigung.

Der Aufwand zur Antragsbearbeitung ist der Stadt Hürth gemäß Tarif Nrn. 3.1, 9.1 und 9.2 der Anlage zu § 2 der Satzung der Stadt Hürth über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung in voller Höhe zu erstatten.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 (Befreiung) der Baumschutzsatzung eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller/ die Antragstellerin auf seine/ ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach der nahfolgenden Regelung eine Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung zu leisten.

Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Als Ersatzpflanzung ist für jeden angefangenen Meter Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum nach der Anlage 1 dieser Satzung „Liste für die Ersatzpflanzung von Bäumen“ in handelsüblicher Baumschulware mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden anzupflanzen und zu erhalten. Wächst der Baum nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wert der Bäume mit denen ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste und beträgt inklusive einer Pflanzkostenpauschale (30 Prozent des Nettoerwerbspreises) sowie einer Pauschale für die Unterhaltung des Baumes (70 % des Nettoerwerbspreises) 1.500 Euro pro angefangenen Meter Stammumfang. 

Beispiel: Für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang von 130 cm müsste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro geleistet werden.

Erläuterungen und Hinweise