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Stadt Hürth

Europawahl: Wahlrecht - deutsche Personen im In- und Ausland

Beschreibung

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage (09.06.2024) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen werden am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen, in der ihre Hauptwohnung liegt.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als „Auslandsdeutsche“. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Deutsche mit Wohnsitz in einem EU-Staat:

Deutsche Staatsbürger können entweder

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
    oder
  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der EU:

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

Wo erhalte ich den Antrag?

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei  hier (Öffnet in einem neuen Tab) herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.

Gedruckte Antragsvordrucke werden etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreis- und Stadtwahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie bei der Bundeswahlleiterin erhältlich sein.

Wohin muss ich den Antrag senden?

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Die Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde (mit Ausnahme Hamburg und Berlin) können Sie im amtlichen Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamtes oder auf der Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen. In Hamburg und Berlin sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig.

 Gemeindeverzeichnis-Online (Öffnet in einem neuen Tab)

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Welche Frist muss ich bei Antragstellung beachten?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Eine Eingangsbestätigung wird nicht versandt. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Warum muss ich mich für jede Wahl erneut in das Wählerverzeichnis eintragen lassen?

Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass beim Versand der Briefwahlunterlagen aktuelle Anschriften vorliegen. Der automatische Versand der Unterlagen ohne vorherigen Antrag würde voraussetzen, dass den zuständigen deutschen Stellen vor jeder Wahl die aktuellen Auslandsanschriften der Wahlberechtigten bekannt sind.

Auslandsdeutsche sind nicht verpflichtet, den deutschen Behörden Umzüge, Geburten von Kindern oder Sterbefälle zu melden. Die Melderegisterdaten sind somit nicht verlässlich. Ein Teil der versandten Briefwahlunterlagen würde unter Umständen seine Adressaten aufgrund veralteter Anschriften nicht erreichen oder eventuell sogar in falsche Hände geraten.

Ich befinde mich nur vorübergehend im Ausland, was muss ich tun?

Deutsche, die sich vorübergehend - zum Beispiel während eines Urlaubs - im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Bitte beantragen Sie frühzeitig die Briefwahlunterlagen und bedenken Sie die Dauer des Hin- und Rückversands.

Für die Zusendung der Briefwahlunterlagen wird eine feste Adresse benötigt. Sofern Sie sich beispielsweise auf einer Rundreise ohne genauen Zeitplan befinden und noch nicht abschätzen können, wo Sie sich in den kommenden Wochen aufhalten werden, gibt es leider keine Möglichkeit Ihnen die Briefwahlunterlagen zuverlässig zuzustellen. Eine Teilnahme an der Wahl per E-Mail oder Internetformular ist aus rechtlichen Gründen leider nicht zulässig.

Gerne steht Ihnen das Wahlamt bei Fragen zur Verfügung:

Telefon 02233 / 53-780

 wahlamthuerthde

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