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Stadt Hürth

Baulasten

Beschreibung

Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, welche aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.

Rechtliche Auswirkungen einer Baulast
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Baulast wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. An der Baulast zu beteiligen sind neben sämtlichen Grundstückseigentümern Erbbauberechtigte, Auflassungsvormerkungs- und Eigentumsübertragungsvormerkungsberechtigte, Nießbrauchberechtigte und Nacherben. Nicht zu beteiligen sind Begünstigte von Grunddienstbarkeiten sowie Gläubiger evtl. eingetragener Grundschulden.

Abgrenzung zur Eintragung im Grundbuch (Grunddienstbarkeit)
Eine Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Baulastenerklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Rechte Dritter sind durch die Baulast nicht betroffen. Dies bedeutet, dass eine Baulastenübernahme keine privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern begründet. Eine zusätzliche Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist daher unbedingt empfehlenswert.

Die Baulasteintragung ist durch den Antragsteller des Bau- oder Teilungsantrages zu beantragen. Dem Antrag sind amtliche Lagepläne (meist 5-fach) und ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.

Löschung einer Baulast
Eine Baulast kann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Antragsteller ist hier der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, schriftlich beantragen oder im Bauordnungsamt persönlich abfragen.

Erläuterungen und Hinweise