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Stadt Hürth

Baugenehmigungsverfahren

Beschreibung

Baugenehmigung

Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung, soweit im Bauordnungsrecht nichts anderes bestimmt ist.

Einige Baumaßnahmen sowie die Beseitigung von Gebäuden, aber auch bestimmte Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken sind baugenehmigungsfrei oder unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einer Anzeigepflicht (z.B. kleinere Gartenhäuser, offene Pkw-Stellplätze bis 100 m², bestimmte haustechnische Anlagen). Sie müssen jedoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen.

Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist in Hürth das Bauordnungsamt, das in Zweifelsfällen Fragen zur Baugenehmigungspflicht, sowie zu den verschiedenen Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren beantwortet.

Die Baugenehmigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Zur Baugenehmigung gehören die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung).

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Vorhaben begonnen wurde oder wenn die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Vorprüfung

Nach Eingang eines Bauantrages wird dieser auf Vollständigkeit und sonstige erhebliche Mängel geprüft.

Fehlen Unterlagen oder liegen Mängel vor, bekommt die Bauherrin oder der Bauherr die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist Unterlagen nachzureichen bzw. die Mängel auszuräumen. Werden innerhalb der Frist die Unterlagen nicht nachgereicht bzw. die Mängel nicht behoben, gilt der Antrag als gebührenpflichtig zurückgenommen.

Als grober Anhaltspunkt für den Bearbeitungszeitraum gelten drei Monate nach Eingang aller für die Bescheidung relevanten Unterlagen. Im so genannten Einfachen Baugenehmigungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen 6 Wochen.

Verfahren

Vorbescheid

Bestehen Zweifel, ob die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist, können Sie einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides stellen. Dieser kann sowohl planungsrechtliche als auch konkrete bauordnungsrechtliche Fragen beinhalten.

Für eine Voranfrage sind nur die zur Beantwortung der Fragestellung notwendigen Unterlagen einzureichen. Hiermit können Sie sich finanzielle Aufwendungen ersparen, da im Gegensatz zum Bauantrag nicht sämtliche Bauvorlagen (zum Beispiel Standsicherheitsnachweis) eingereicht werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass ein positiver Vorbescheid keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Baugenehmigungsverfahren

Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Dies gilt insbesondere für:

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 62 BauO NRW)
    Nicht genehmigungsbedürftig sind z.B. Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Auf-enthaltsräume; Garagen einschl. überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m².
  • Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW)
    Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von Anlagen bei denen es sich um Verfahrensfreie Bauvorhaben handeln würde, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen.
  • Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
    Keiner Baugenehmigung jedoch einem Antrag auf Freistellung bedarf es z.B. für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 wenn u. a. die folgenden Bedingungen erfüllt werden.
    Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, diesem nicht widerspricht, es keiner Ausnahme oder Befreiung bedarf, die Erschließung im Sine des Baugesetzbuches gesichert ist, es keiner Abweichung bedarf, das Bauordnungsamt nicht ein Baugenehmigungsverfahren fordert oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde bzw. dem Bauaufsichtsamt begonnen werden.
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
    Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit bestimmten planungs- und baurechtlichen Vorschriften.
    Es ist ein entsprechender Bauantrag „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ mit allen erforderlichen Bauvorlagen zu stellen.
  • Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW)
    Betrifft die Prüfung von großen Sonderbauten.
  • Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung (§ 66 BauO NRW)
    Für bauliche Anlagen die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen.

Erläuterungen und Hinweise