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Stadt Hürth

Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Beschreibung

Nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.

Erläuterungen und Hinweise