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Stadt Hürth

Schülerbeförderung - Übernahme von Schülerfahrkosten

Beschreibung

Voraussetzungen:

Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben

  • Schülerinnen und Schüler
  • mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen.

Im Rahmen der derzeit gültigen Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW) werden Schülerfahrkosten übernommen, wenn der Schulweg (kürzester Fußweg!), beginnend von der Haustür bis zum Eingang

  • der nächstgelegenen Grundschule
    mehr als 2 km (Prima-Ticket)
  • der nächstgelegenen weiterführenden Schule (Klasse 5-10)
    mehr als 3,5 km (DeutschlandTicket Schule) und
  • der nächstgelegenen weiterführenden Schule (Klasse 10-12)
    mehr als 5 km (DeutschlandTicket Schule)

beträgt.

Umfang der Übernahme:

Es werden nur die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet. Nächstgelegene ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen oder am kostengünstigsten zu erreichenden Schule werden die Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schulen nur in der Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Hürth, Schweinsburg