Inhalt anspringen

Stadt Hürth

Personalausweis - Verlustmeldung, Sperrung, vorläufiger Personalausweis

Beschreibung

Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Einwohnermeldeabteilung buchen.

Wenn Ihr Personalausweis verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sind Sie als Inhaber des Ausweises nach den Vorschriften des Ausweisgesetzes verpflichtet, den Verlust und auch das Wiederauffinden bei der örtlich zuständigen Einwohnermeldebehörde zu melden.

Wenn möglich sprechen Sie bitte persönlich vor, da die Verlustanzeige von Ihnen zu unterschreiben ist. Die Einwohnermeldebehörde nimmt die Verlustanzeigen entgegen und unterrichtet die örtlich zuständige Polizeibehörde über den Verlust oder Diebstahl des Dokumentes. Das Dokument wird dann in den Interpol-Fahndungsbestand aufgenommen.

Als Ausweisinhaber sind Sie verpflichtet

  • nach Verlust zeitnah einen neuen Ausweis zu beantragen sowie
  • das Wiederauffinden des verlorenen Ausweises sofort der Ausweisbehörde zu melden.

Zuwiderhandlungen könnten zu Ordnungswidrigkeitensverfahren führen.

Sperrung des Personalausweises/PIN-Vergabe:

Der Ausweisinhaber kann bei Bedarf bei der Meldebehörde die persönliche PIN neu vergeben oder den Ausweis sperren lassen. Die Sperrung kann auch vom Ausweisinhaber selbst durch Anruf bei einer Sperrhotline veranlasst werden:

Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht seit dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden.

Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 gebührenpflichtig zu erreichen. Zusätzlich ist der Sperr-Notruf auch über +49 (0)30 40 50 40 50 erreichbar.

Die neue Sperrhotline ist für alle Inhaberinnen und Inhaber eines neuen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr erreichbar.

Vorläufiger Personalausweis:

In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Er ist maximal 3 Monate gültig, wobei die Gültigkeitsdauer dem Verwendungszweck angepasst werden kann. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.

Erläuterungen und Hinweise