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Stadt Hürth

Personalausweis - Beantragung, Abholung, Änderung, eID-Funktion

Beschreibung

Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Einwohnermeldeabteilung buchen.

Für die Abholung eines Personalausweises ist keine Terminvereinbarung notwendig. Sie können während der Öffnungszeiten eine Wertmarke am Selbstbedienungs-Terminal ziehen.

Ab dem 16. Lebensjahr besteht Personalausweispflicht, auf Antrag kann der Personalausweis auch jüngeren Personen ausgestellt werden.

Beantragung eines neuen Ausweises:

Zuständig für die Entgegennahme des Antrages ist die Behörde des Hauptwohnsitzes. Wird der Antrag bei der örtlich unzuständigen Behörde (zum Beispiel Nebenwohnsitz oder Urlaubsort in Deutschland) gestellt, so ist zusätzlich zu den unten genannten Unterlagen eine "Ermächtigung" der zuständigen Behörde nötig.

Für Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz im Inland ist die Deutsche Auslandsvertretung am ausländischen Wohnort zuständig. Wird der Antrag trotzdem im Inland gestellt, so muss die Ausweisbehörde zuvor die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung einholen.

Für die Beantragung ist immer eine persönliche Vorsprache erforderlich. Der Antragsteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bitte lesen Sie dazu die Ausführungen zum Kinderreisepass.

Auf Wunsch des Antragstellers wird der Ausweis mit auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücken hergestellt. Ausweise für Kinder bis zum 6. Lebensjahr werden immer ohne Fingerabdrücke hergestellt.

Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind unterschreiben. Jüngere Kinder dürfen unterschreiben, wenn sie ihren Namen schreiben können. Das Kind ist bei der Antragstellung immer zwingend mitzubringen.

Abholung des Ausweises nach erfolgter Antragstellung:

Die Abholung des Ausweises hat persönlich zu erfolgen. Abholung durch Bevollmächtigte ist nur noch möglich, wenn der PIN-Brief zugestellt wurde, da anderenfalls die Transport-PIN durch die Ausweis-PIN vom Ausweisinhaber ersetzt werden muss.

Für die Abholung durch einen Bevollmächtigten ist die Vollmacht zwingend vorgeschrieben. Die Vollmacht muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Der bisherige Ausweis des Antragstellers muss bei der Abholung vorgelegt werden.

Eine Benachrichtigung, dass der Ausweis zur Abholung bereit liegt, erfolgt nicht.

Änderungen:

Bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse, z. B. des Namens nach Eheschließung oder Scheidung, ist unverzüglich ein neuer Ausweis zu beantragen. Der alte Ausweis wird durch die Namensänderung ungültig.

Bei Wohnsitzänderung wird der Ausweis kostenlos durch Anbringung eines Aufklebers geändert.

eID-Funktion:

Der Ausweis hat eine elektronische Identitätsfunktion (eID-Funktion), die auf einem integrierten Chip gespeichert ist. Für Personen die noch keine 16. Jahre alt sind, ist die eID-Funktion deaktiviert. Mit Erreichen des 16. Lebensjahres kann die Aktivierung der eID-Funktion kostenfrei beantragt werden. Weitere Informationen über die Möglichkeiten des Ausweises können der Infobroschüre entnommen werden, die den Bürgern bei Beantragung des Ausweises kostenlos ausgehändigt wird.

Gültigkeit:

  • 06 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
  • 10 Jahre für Personen ab dem 24. Lebensjahr
  • maximal 3 Monate für den vorläufigen Personalausweis

Ausweise alter Art bleiben bis zum Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden.

Erläuterungen und Hinweise