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Stadt Hürth

Namensänderung - standesamtlich

Beschreibung

Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die verschiedenen Möglichkeiten einer standesamtlichen Namensänderung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts möchten wir Ihnen hier vorstellen und erläutern.

Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung, worunter z. B. die Änderung von Sammelnamen (Schmitz, Meier, Müller), anstößig oder lächerlich klingenden Namen, schwer auszusprechenden oder zu schreibenden Namen gehören, ist der Rhein-Erft-Kreis zuständig. Weitere Informationen finden Sie unter: 

 Rhein-Erft-Kreis: Namensänderung beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)

Details:

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens

Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft besteht.

 Eheschließung - Namensführung der Ehegatten (Öffnet in einem neuen Tab)

Doppelnamen

Es gibt verschiedene Arten von Doppelnamen:

  • Sie führen den Doppelnamen von Anfang an als Geburtsnamen.
  • Sie fügen Ihrem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen Ihren Familiennamen hinzu, wenn Ihr Familienname nicht zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftnamen gewählt wurde.
  • Sie haben den Doppelnamen im Wege der Einbenennung oder Adoption erworben.

Obwohl es in Deutschland Doppelnamen in der ein oder anderen Form gibt, ist es nach deutschem Recht nicht möglich, seinem Kind einen Doppelnamen als Geburtsnamen zu erteilen, der aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters besteht. Im Wege der Einbenennung oder Adoption ist das Bilden eines Doppelnamens wiederum möglich.

Die häufigste vorkommende Form eines Doppelnamens ist das Hinzufügen des eigenen Familiennamens an den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen.

 Eheschließung - Namensführung der Ehegatten (Öffnet in einem neuen Tab)

Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben, wieder annehmen.

Sie wollen einen Familiennamen wieder annehmen, den Sie früher einmal geführt haben und der nicht durch Ihre Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft verändert wurde? Dann kommt nur ein Antrag beim Rhein-Erft-Kreis auf Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht.

 Eheschließung - Namensführung der Ehegatten (Öffnet in einem neuen Tab)

 Rhein-Erft-Kreis: Namensänderung beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)

Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen

Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig.

Diese Namenserteilung nennt man Einbenennung. Beachten Sie bitte, dass die Einbenennung unwiderruflich ist und daher nur einmal abgeben werden kann.

Eine Einbenennung ist auch möglich, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben und einen Lebenspartnerschaftsnamen führen.

Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Angleichung nach dem  Bundesvertriebenengesetz

Wenn Sie Vertriebene, Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, haben Sie, Ihre Ehegatten und Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen.

Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Angleichung nach Einbürgerung

Wenn Sie Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und Ihr Name nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, können Sie Ihren Namen an das deutsche Recht angleichen.

Das ist beispielsweise interessant, wenn Sie nach Ihrem Heimatrecht keinen Vor- und Familiennamen erworben haben, sondern eine sogenannte Namenskette. Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.

Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Änderung des Vornamens wegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung

Bei Ihnen liegt eine anerkannte Variante der Geschlechtsentwicklung vor? Dann haben Sie die Möglichkeit, Ihre Vornamen und die Angabe des Geschlechts in Ihrem Geburtenregister ändern zu lassen. Dabei können Sie beliebige neue Vornamen wählen.

Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Änderung der Reihenfolge der Vornamen

Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.

Für weitere Informationen und die benötigten Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung für die standesamtliche Namensänderung buchen.

Erläuterungen und Hinweise