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Stadt Hürth

Lärmbelästigung

Beschreibung

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechlichten Weg zu klären.

An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören ( § 3 Feiertagsgesetz NRW).

Das Ordnungsamt ist nur für die Belange zuständig, die sich im privaten Bereich bewegen. Gewerbliche Angelegenheiten betreffen zumeist das Staatliche Amt für Umweltschutz in Köln.

Erläuterungen und Hinweise