Inhalt anspringen

Stadt Hürth

Gaststätte - Erlaubnis, Konzession, Gestattung, Außengastronomie

Beschreibung

Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gelten die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG).

Seit dem 01.07.2005 ist aufgrund einer Änderung des Gaststättengesetzes eine Gaststättenerlaubnis ("Konzession") nicht mehr erforderlich, wenn

  • alkoholfreie Getränke, 
  • zubereitete Speisen, 
  • unentgeltliche Kostproben,
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholhaltige) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.

Das Betreiben eines Hotels an sich ist kein Gaststättengewerbe mehr und damit nicht mehr erlaubnispflichtig, es sei denn, dass der Beherbergungsbetrieb auch an andere als an Hausgäste Alkohol ausschenkt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sind nach wie vor berechtigt, die erlaubnisfreien Betriebe zu kontrollieren, weil auch für diese die Vorschriften des Gaststättengesetzes gelten.

Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.

Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.

Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z.B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.

Außengastronomien:

Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.

Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis der hiesigen Stadtwerke.

Seit dem 01.05.2006 dürfen Außengastronomien allgemein bis 24:00 Uhr geöffnet bleiben. Um den steigenden Bedürfnis der Bevölkerung am Besuch von Biergärten, Gartenrestaurants und anderen Außengastronomien gerecht zu werden, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz entsprechend geändert.

Ausnahmen von der 24:00 Uhr-Regelung sind für Außengastronomien in reinen und allgemeinen Wohngebieten möglich. Hier können die Ordnungsbehörden die Nachtruhe wieder auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies aus Gründen des Nachbarschutzes erforderlich ist.

Musikanlagen u.ä. dürfen im Freien grundsätzlich nicht nach 22:00 Uhr betrieben werden.

Erläuterungen und Hinweise