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Stadt Hürth

Vaterschaftsanerkennung

Beschreibung

Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Standesabteilung buchen.

Allgemeine Hinweise:

Vater eines Kindes ist der Mann, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat (geht nur bei nicht ehelichen Kindern oder nach Anhängigkeit der Scheidung) oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Nach dem Gesetz ist nach der Geburt des Kindes einer unverheirateten Mutter die Vaterschaft zu klären. Das kann durch ein freiwilliges Vater­schafts­an­er­kennt­nis oder durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen. Als Vater ist der Mann festzustellen, der der Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit (Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes) beigewohnt hat.

Die Vaterschaftsfeststellung dient nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft spielt eine wichtige Rolle für die Individualitätsfindung und das Selbstverständnis. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind mit Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, gleich gestellt – doch erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind rückwirkend ab Geburt mit seinem Vater verwandt und erst aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich Unterhaltsanspruch, Erbrecht, rentenrechtliche Ansprüche etc. des Kindes ab.

Für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft auch wichtig. Wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis:

Wer die Vaterschaft freiwillig anerkennen will, kann dies kostenlos beim hiesigen Standesamt oder bei auswärtigen Jugend-/Standesämtern beurkunden lassen. Eine Beurkundung vor der Geburt ist möglich. Auch ein Vater, der noch nicht volljährig ist, kann die Vaterschaft anerkennen, wenn sein gesetzlicher Vertreter zustimmt.

Damit die Anerkennung wirksam wird, muss auf jeden Fall die Mutter des Kindes zustimmen. Ist sie noch nicht volljährig, müssen zusätzlich deren gesetzlicher Vertreter und der gesetzliche Vertreter (Vormund) des Kindes zustimmen.

Klärung der Vaterschaft:
(eines Kindes, das nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird und nicht vom bisherigen Ehemann abstammt)

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, der Ehemann aber nicht der leibliche Vater des Kindes, bestehen folgende Möglichkeiten zur Vermeidung eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens:

Der leibliche Vater kann die Vaterschaft beim Standesamt urkundlich anerkennen. Die Anerkennung bedarf nicht nur der Zustimmung der Mutter des Kindes, sondern auch deren Ehemannes.

Die Vaterschaftsanerkennung wird erst mit Rechtskraft der Ehescheidung der Mutter des Kindes wirksam und ist. bis zum Ablauf eines Jahres nach Ehescheidung der Mutter möglich.

Anfechtung der Vaterschaft:

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anfechtung Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes. Zur Anfechtung berechtigt sind

  • der Mann, der gemäß § 1592 BGB als Vater gilt (Ehemann der Mutter),
  • die Mutter des Kindes,
  • das Kind.

Das gemeinsame Sorgerecht muss beim Jugendamt beantragt werden.

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