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Stadt Hürth

Unterhaltsfragen - Beratung, Unterstützung

Beschreibung

Jugendämter sind verpflichtet, junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr in allen Unterhaltsfragen zu beraten und zu unterstützen.

Falls junge Volljährige nur bei einem Elternteil leben, können sie diesen bevollmächtigen, weiterhin ihre Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen.

Vorbemerkung

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge. Es ist zunächst davon auszugehen, dass Volljährige für sich selbst verantwortlich sind, und zwar auch in finanzieller Hinsicht.

Nur wenn sie sich nicht selbst unterhalten können (z.B. wegen Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium, Krankheit, Schwerbehinderung etc), bleiben Eltern unterhaltspflichtig, d.h. der Anspruch auf den Unterhalt und auch auf das Kindergeld besteht dann über das 18. Lebensjahr hinaus, mitunter bis zum 25. Lebensjahr.

Leben sie nur bei einem Elternteil, sind beide Elternteile bar-unterhaltspflichtig (im Gegensatz zu vorher, als der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebte, seine Unterhaltsleistung durch die Betreuung des Kindes erbrachte).

Bisheriger Unterhaltstitel?

Unterhaltstitel haben in der Regel nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres Gültigkeit.

Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige

Das Gesetz unterteilt Volljährige in privilegierte und nicht privilegierte Volljährige:

  • Privilegierte Volljährige sind diejenigen, die zwischen 18 und 21 Jahren und unverheiratet sind, bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese sind minderjährigen Kindern bezüglich des Unterhaltsanspruchs gleichgestellt (d.h. sie sind unterhaltsrechtlich im Rang 1).
  • Volljährige, auf die genannte Kriterien nicht zutreffen, gelten als nicht privilegiert (d.h. sie sind unterhaltsrechtlich im Rang 4).

Wie wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht?

Beide Elternteile müssen rechtzeitig ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebens-jahres in Verzug gesetzt werden. Der Bedarf ist zu begründen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?

  • Die Höhe des monatlichen Unterhalts eines bei einem Elternteil lebenden Volljährigen ist in der 4. Altersstufe (ab 18) der Düsseldorfer Tabelle beziffert.
  • Der Unterhaltshöhe eines allein lebenden Volljährigen beträgt als Regelsatz derzeit 860,00 EUR monatlich; von diesem Betrag sind alle Kosten zu bestreiten.

Das Kindergeld gilt als Einkommen der Volljährigen, daher ist der jeweilige Unterhaltsanspruch um das Kindergeld zu kürzen.

Beide Elternteile müssen anteilmäßig, bezogen auf die Höhe ihres unterhaltsrelevanten Einkommens, Unterhalt leisten, es sei denn, das Einkommen liegt unter dem eigenen Selbstbehalt. Für die Berechnung sind demnach Auskünfte von beiden Elternteilen einzuholen.

Leben die Volljährigen bei einem Elternteil und verlangen Bar-Unterhalt, kann der Elternteil, bei dem sie wohnen, selbstverständlich auch einen angemessenen Betrag für Wohnung, Verköstigung u.a. verlangen.

Sind Volljährige verheiratet, ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Wer finanziert die Ausbildung?

Auch wer bereits volljährig ist, hat Anspruch auf eine angemessene Schul- und Berufsausbildung, und zwar entsprechend der Begabung, dem Leistungswillen und den Neigungen.

Die Wünsche der Eltern bezüglich der Berufswahl sind unbeachtlich, so dass sie eine Ausbildungsfinanzierung nicht ablehnen können, weil sie einen anderen Berufswunsch bevorzugen würden. Die Ausbildung muss allerdings dazu geeignet sein, dadurch später den Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Total abwegige Berufswünsche müssen nicht unterstützt werden.

Der Unterhaltsanspruch umfasst die Zeit der Schul- und Berufsausbildung. Daher haben auch Auszubildende mit Vergütung Anspruch auf Unterhalt, auf den sie sich jedoch ihre Vergütung bis auf einen Sockelbetrag anrechnen lassen müssen.

Leisten Volljährige ihren Wehr- oder Ersatzdienst, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch.

Grundsätzlich besteht nur Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann nach erfolgreicher Beendigung der ersten Ausbildung kein Unterhalt für eine weitere Ausbildung beansprucht werden. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme:

  • Falls die erste Berufsausbildung abgebrochen wird, weil sie doch nicht den Fähigkeiten und Neigungen entspricht, oder weil aus zwingenden Gründen (z.B. Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen etc.) eine andere Berufsausbildung begonnen werden muss, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Wenn nach der Ausbildung ein Studium aufgenommen werden soll, gilt folgendes:

  • Ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht in den so genannten Abitur > Ausbildung > Studium - Fällen, d.h. die Unterhaltsberechtigten machen erst das Abitur, dann eine Ausbildung und beginnen anschließend ein Studium. Voraussetzung ist dabei, dass das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht und zeitlich kurz nach der Ausbildung aufgenommen wird.
  • Anders ist es in den Schule > Berufsausbildung > Fachabitur > Studium - Fällen. Hier ist die erste Ausbildung mit der Berufsausbildung abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium gelten als zweite Ausbildung. Ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht nicht.

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen weiteren Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können sie die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von etwa drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

BAföG-Leistungen mindern im Allgemeinen den Unterhaltsanspruch.

Der monatliche Unterhalt enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen zusätzlich bezahlt oder durch Mitversicherung geregelt werden.

Welche Rechte haben Eltern, die zum Unterhalt verpflichtet sind?

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll, können Eltern bestimmen. So können Sie auch bestimmen, dass ihre volljährigen Kinder bei ihnen wohnen, statt selbst eine Wohnung zu mieten, da der Unterhaltsbedarf auch teilweise in Form von Wohnung und freie Kost befriedigt werden kann.

Bestehen unüberbrückbare Spannungen zwischen Eltern und Kindern, kann von den Kindern nicht verlangt werden, im Elternhaus zu bleiben, auch wenn dies für die Eltern finanziell günstiger wäre.

Damit Eltern überprüfen können, ob die jeweilige Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium etc.) tatsächlich zielstrebig betrieben wird, können sie die Vorlage von Zeugnissen oder Studienbescheinigungen verlangen. Kommen die volljährigen Kinder dem nicht nach, verlieren sie evtl. zumindest teilweise ihren Unterhaltsanspruch.

Welche Pflichten haben volljährige Kinder ihren unterhaltsverpflichteten Eltern gegenüber?

Die volljährigen Kinder sind verpflichtet, nach oder anstelle einer Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommen sie dieser Arbeitspflicht nicht nach, entfällt der Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsanspruch geht ganz oder teilweise verloren, wenn volljährige Kinder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen ihre Eltern oder deren nahe Angehörige schuldig machen (z.B., grobe Beleidigung, Bedrohung oder tätlicher Angriff).

Ein Wechsel in der Berufsausbildung oder Studienrichtung ohne triftigen Grund kann zum Wegfall oder zur Minderung des Unterhaltsanspruchs führen. Das gleiche trifft zu, wenn volljährige Kinder durch eigenes Verhalten bedürftig werden (z. B. Alkohol- oder Drogensüchtige).

Allein die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen führen allerdings nicht zu dem Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Erläuterungen und Hinweise