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Stadt Hürth

Beistandschaft

Beschreibung

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes an werdende Mütter sowie allein erziehende Mütter und Väter minderjähriger Kinder für folgende Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Überprüfung, Feststellung, Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen


Wer ist Beistand im Jugendamt Hürth?

Unten stehen Ihnen die Kontaktdaten der jeweils zuständigen Mitarbeiter/innen des Jugendamtes zur Verfügung.


Wer kann eine Beistandschaft beantragen?

Die Beistandschaft kann von dem allein erziehenden Elternteil beantragt werden, in dessen Obhut sich das nicht volljährige Kind befindet, unabhängig von der Sorgerechtsregelung (allein oder gemeinsam). Der Antrag wird beim Jugendamt schriftlich aufgenommen und bedarf keiner Zustimmung. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.

Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist unerheblich.


Wird durch die Beistandschaft die elterliche Sorge eingeschränkt?

Nein - die elterliche Sorge wird nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind lediglich allein im Rahmen des festgelegten Aufgabenbereiches (auch vor Gericht). Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Rechtsbeistand des Elternteils einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat der Beistand in einem von ihm geführten Rechtsstreit Vorrang. Natürlich besteht jederzeit die Möglichkeit, sich lieber von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Eine kurze schriftliche Mitteilung beendet in dem Fall die Beistandschaft schnell.

Es besteht gegenüber dem Beistand für seine Aufgaben Auskunfts- und Informationspflicht über wesentliche Sachverhaltsänderungen und Ereignisse von grundsätzlicher Bedeutung, wie zum Beispiel das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen, Umzug etc. Dem Beistand zur Kenntnis gelangte Auskünfte unterliegen den Datenschutzbestimmungen.


Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft endet sofort, wenn der Antragstellende Elternteil dies selbst (nicht durch einen Rechtsbeistand) schriftlich verlangt. Falls später erneut Hilfe benötigt wird, kann die Beistandschaft jederzeit wieder beantragt werden.

Bei einem gemeinsamen Umzug innerhalb Deutschlands wird die Beistandschaftsakte an das Jugendamt des neuen Wohnsitzes weitergegeben.

Automatisch endet die Beistandschaft, wenn das Kind ins Ausland verzieht, bei Entzug der elterlichen Sorge des Antragstellenden Elternteils, beim Umzug des Kindes zum Nicht-Antragstellenden Elternteil (nur bei gemeinsamer Sorge), wenn das Kind dauerhaft nicht mehr in der Obhut des Antragstellenden Elternteils lebt, z.B. bei Heimunterbringung), bei Vollendung des 18. Lebensjahres und. beim Tod des Kindes und/oder Unterhaltspflichtigen Elternteils.

Erläuterungen und Hinweise