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Stadt Hürth

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Stadt Hürth erhebt für das Aufstellen und Betreiben von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hürth eine Steuer.

Was ist zu versteuern?

Steuergegenstand sind automatische Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung und darüber hinaus automatische Geräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung des Entgelts abhängig ist. Sportgeräte (z. B. Dart, Billard und Kicker) unterliegen nicht der Vergnügungssteuerpflicht.

Höhe der Steuer:

  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
    20 v.H. des Einspielergebnisses
  • Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
    35,00 Euro je Gerät (mtl. Pauschalsteuer)
  • Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:
    15 v.H. des Einspielergebnisses
  • Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:
    25,00 Euro je Gerät (mtl. Pauschalsteuer)

Was ist das Einspielergebnis?

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Sofern sich für einen Automaten ein negatives Einspielergebnis ergibt, ist dieses mit 0,00 Euro und nicht mit dem negativen Wert zu berücksichtigen.

Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit:

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Hürth eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festgesetzt. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Aufstellung eines Apparates:

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art, Anzahl und Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Erläuterungen und Hinweise