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Stadt Hürth

Hund - Hundesteuerbefreiung

Beschreibung

Eine Befreiung von der Hundesteuer kann auf Antrag gewährt werden:

  • Wenn der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Bei nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunden, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
  • Bei Hunden, die vom Halter nachweislich aus einem anerkannten Tierheim des Rhein-Erft-Kreises angeschafft wurden. (Die Befreiung gilt für 1 Jahr und einen Hund.)

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • GIUSEPPE_PILIERO