Inhalt anspringen

Stadt Hürth

Mietpreisüberwachung

Beschreibung

Sozialwohnungen:

Die Vermieterin oder der Vermieter von Sozialwohnungen muss die so genannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete einer Sozialwohnung der Vermieterin oder dem Vermieter durch behördliche Genehmigung vorgegeben.

Spätere Mieterhöhungen infolge von Steigerungen der Zinsen, Verwaltungsgebühren, Instandhaltungspauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen.

Die Überprüfung dieser Sozialmieten ist eine Aufgabe der Abteilung "Wohnungswesen". Fordert die Vermieterin oder der Vermieter ein überhöhtes Entgelt, hat die Mieterin bzw. der Mieter einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zuviel gezahlten Miete.

Freifinanzierte Wohnungen:

Für die freifinanzierten Wohnungen gilt das Prinzip der Vergleichsmiete. Mietsteigerungen in bestehenden Mietverhältnissen sind nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) erlaubt.

Bei Neuvermietung setzt § 5 Wirtschaftsstrafgesetz eine Obergrenze für Mietpreisforderungen. Diese liegt bei 20 % über der ortsüblichen Miete. Entstehen der Vermieterin bzw. dem Vermieter so genannte laufende Aufwendungen, darf die ortsübliche Miete bis zur Kostendeckung, maximal aber bis zu 50 % überschritten werden.

Nach der Vorschrift des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist das Fordern und Annehmen einer überhöhten Miete mit Bußgeld bis zu 50.000 € bedroht. Das Ordnungsamt verfolgt die Verstöße, die von Mietern, deren Vertretern oder dem Sozialamt angezeigt werden.

Erläuterungen und Hinweise