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Stadt Hürth

02.11.2020: Neue Coronaschutzverordnung in Kraft

Ziel ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und zu reduzieren

Ab heute bis einschließlich Montag, 30.11.2020, treten in Hürth neue Regelungen in Kraft. Zugrunde liegt die neue Coronaschutzverordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen vorigen Freitag erlassen hat. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche Kultur, Sport, Freizeit, Gastronomie, Handel sowie Handwerk, Dienstleistungen und Heilberufe.

Ziel der mit dieser Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

Für Hürth bedeutet dies konkret:

Das Rathaus bleibt grundsätzlich für die Bürgerinnen und Bürger geöffnet. Termine sind jedoch nur nach vorherigen Vereinbarung möglich. Beim Besuch des Rathauses ist das Tragen einer Alltagsmaske erforderlich. Im Bürgerhaus und im Löhrerhof sind Konzerte und Aufführungen unzulässig. Die für November geplanten Veranstaltungen werden abgesagt. Bereits erworbene Tickets behalten ihre Gültigkeit. Die Musikschule ist geschlossen und beabsichtigt, den Präsenzunterricht auf Fernunterricht umzustellen.

Sport ist auf und in allen Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Davon ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes. Das Familienbad „De Bütt“ samt Sauna und das Lehrschwimmbecken Fischenich bleiben im November geschlossen. Bereits erworbene Tickets behalten ihre Gültigkeit.

Kosmetik- und Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen sind untersagt.  Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher, Fußpflege- und Friseurleistungen, dürfen weiterhin tätig sein.

Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich untersagt. Unter Beachtung besonderer Hygienevorschriften sind Sitzungen von Vereinen, Gremien und Institutionen zulässig, wenn die Teilnehmerzahl 20 Personen nicht übersteigt. Für Veranstaltungen mit größerer Teilnehmerzahl ist eine Genehmigung erforderlich.

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen ist zulässig. Die Verwaltung wird die zu Beginn der Corona-Krise gestarteten Services „#HürthLiefert“ und „#HürthHilft“ wieder aktivieren.