Inhalt anspringen

Stadt Hürth

20.03.2020: Neuregelung zur Betreuung an Kitas und Schulen

Neuregelung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und zur Betreuung am Wochenende

Neuregelung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und zur Betreuung am Wochenende
Das Ministerium für Schulen und Bildung NRW und Das Ministerium für Kinder und Familie NRW hat am 20.03.2020 über Neuregelung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und zur Betreuung am Wochenende informiert:

Schulen

Mit Schulmail des Schulministeriums NRW vom 20.03.2020 wurden Neuerungen für die Notbetreuung von Kindern festgelegt. Diese gelten zunächst vom 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020:

1. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld (z.B. durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitgebergestaltung, Homeoffice des Partners od. der Partnerin) nicht gewährleisten können, unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin.

2. Der zeitliche Umfang der Notbetreuung wird ausgeweitet: Die Notbetreuung steht bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien (mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag) zur Verfügung.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Das Familienministerium hat am 20.03.2020 wichtige Änderungen für die Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, und zur Betreuung am Wochenende beschlossen.

Ab Montag, dem 23.03.2020, gilt eine Neuregelung, wer anspruchsberechtigt ist. Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll - entsprechend der Empfehlungen des RKI - organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Bescheinigungen vorgelegt werden.

Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen. Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.

Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben! Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt. Eine Wochenendbetreuung wird ab dem 23.03.2020 sichergestellt.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise