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Stadt Hürth

27.02.2020: Masernschutzgesetz tritt am 1. März in Kraft

Nachweise sind in Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen vorzulegen

Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Gemäß des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist für Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, ein Nachweis für den ausreichenden Impfschutz oder für eine Immunität gegen Masern vorzulegen. Darauf weist das Jugendamt hin. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen zählen Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Offene Ganztagschulen.

Der Nachweis ist den Leitungen der Einrichtungen beziehungsweise der Kindertagespflegpersonen ab dem 1. März 2020 vor Beginn der Betreuung eines neu aufgenommenen Kindes vorzulegen. Dieser kann ein Impfausweis oder eine vom Arzt ausgestellte Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis darüber sein, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder das Kinder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

Laut Infektionsschutzgesetz darf eine Person ab Vollendung des ersten Lebensjahres, die den entsprechenden Nachweis nicht vorlegt, nicht betreut werden. Bei Kindern, die bereits am 1. März 2020 in Einrichtungen betreut werden, muss der Nachweis bis 31. Juli 2021 erbracht werden.