
Für Kinder bis zum Erreichen des zwölften Lebensjahres, die bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, werden auf Antrag Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt, wenn das Kind keinen Unterhalt bzw. im Fall des Versterbens eines Elternteils Waisenbezüge unter dem maßgebenden Regelsatz nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter überprüfen Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu ist es notwendig, dass Sie Ihre Notlage offen legen und den Anspruch geltend machen.