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Stadt Hürth

Rundfunkbeitragsbefreiung/-ermäßigung

Beschreibung

Zur Antragsaufnahme können Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes wenden. Sie wird Ihren Antrag zur Bewilligung an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weiterleiten. Ihren Bescheid erhalten Sie von dort.

 

Antragsberechtigt für die Befreiung sind:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
    (3. Kapital des 12. Buches des Sozialgesetzbuches oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    (4.  Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
    (einschließlich von Leistungen nach § 22 des 2.  Buches des Sozialgesetzbuches)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
  • Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem 4. Kapitel, 5. Abschnitt SGB III a. F. (neu 3. Kapitel, 3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt SGB III)
  • Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu §§ 122 ff. SGB III)
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege
    (7. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften)
  • Empfänger von Pflegezulagen
    (§ 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SBG VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)

 

Antragsberechtigt für die Ermäßigung sind:

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (RF-Merkzeichen zuerkannt)
  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (RF-Merkzeichen zuerkannt)


Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:

  • Personen, denen eine für die Befreiung erforderliche Sozialleistung wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages (17,98 €) ist.

Erläuterungen und Hinweise