
Seit dem 01.01.2003 gibt es in Deutschland die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die mit Einführung des 12. Teils Sozialgesetzbuch (SGB XII) dort als 4. Kapitel eingebunden wurde.
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen mit geringem Einkommen, die gleichzeitig eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
Allerdings können Grundsicherungsleistungen nicht gewährt werden, wenn
Weiter Voraussetzungen:
Wer diese Voraussetzungen erfüllt und dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sollte sich an das Sozialamt wenden, um prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Sinn macht dies jedoch nur, wenn das Gesamteinkommen einen Betrag von 709,50 € nicht übersteigt.
Bei Paaren ist zu bedenken, dass das Einkommen des Partners bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird.
Ein Einkommen unterhalb der oben genannten Grenze von 709,50 € besagt jedoch nicht, dass in jedem Fall Grundsicherungsleistungen gezahlt werden. Die Leistungen sind vielmehr bedarfsorientiert, d.h. in jedem Einzelfall wird der konkrete Bedarf berechnet und dieser dem Einkommen gegenübergestellt. Nur in den Fällen, in denen der Bedarf das Einkommen übersteigt, kommt es zu einer Zahlung in Höhe der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen.
Bedürftigen gegenüber Unterhaltspflichtige werden nur dann überprüft, wenn Anhaltspunkte für ein Einkommen von mindestens 100.000 € jährlich des/der eventuell Unterhaltsverpflichteten vorliegen.