Zur Antragsaufnahme können Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin des
Sozialamtes wenden. Sie wird Ihren Antrag zur Bewilligung an die GEZ Köln weiterleiten. Ihren Bescheid erhalten Sie von dort.
Antragsberechtigt sind:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapital des 12. Buches des
Sozialgesetzbuches oder nach den §§ 27 a oder 27 d des
Bundesversorgungsgesetzes)
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches)
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung - RF-Merkzeichen zuerkannt
Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist - RF-Merkzeichen zuerkannt
Behinderte Menschen (deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können - RF-Merkzeichen zuerkannt)
Empfänger von Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des 12. Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften)
Empfänger von Pflegezulagen (§ 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SBG VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie des Leistungsbescheides der jeweiligen
Genehmigungsbehörde oder eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur
Vorlage bei der GEZ beizufügen.
Beglaubigungen erfolgen bei der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes.