
Nach § 13 des Meldegesetzes NW hat sich jede Bürgerin bzw. jeder Bürger innerhalb einer Woche bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt umzumelden, falls er innerhalb seiner Wohnsitzgemeinde eine neue Wohnung bezieht.
Ordnungswidrigkeit:
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (Fristversäumnis) kann, je nach Falllage, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.