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Wohnsitz abmelden

Abmeldepflichtig sind nur die Personen, die ins Ausland verziehen oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Nebenwohnung unterhielten und diese aufgeben.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Abmeldepflicht demjenigen, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Diese muss die Bestellung bzw. den Gerichtsbeschluss mitbringen.

Grundsätzlich ist der Abmeldeschein persönlich abzugeben. Bei Familien genügt es, wenn ein Familienmitglied vorspricht und den unterschriebenen Meldeschein und die erforderlichen Unterlagen mitbringt. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst unterschreiben. Der Beauftragte muss eine Vollmacht, seinen Personalausweis, den Personalausweis des Vollmachtgebers und die erforderlichen Unterlagen mitbringen. Der Bevollmächtigte muss in der Lage sein, die erforderlichen Auskünfte über den Meldepflichtigen zu erteilen,  insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt- oder Nebenwohnung).

Der Abmeldeschein kann auch mit der Post übersandt werden. Bitte achten Sie dann aber darauf, dass alle erfragten Angaben genau beantwortet sind. Geben Sie für einen eventuellen Rückruf Ihre Telefonnummer an.


Frist:
Die Abmeldung muss innerhalb von 7 Tagen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen.


Ordnungswidrigkeit:
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht (Fristversäumnis) kann, je nach Falllage, mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.

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Adresse

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Einwohnermeldeabteilung
Friedrich-Ebert-Straße 40
50354 Hürth

Postanschrift

Stadt Hürth
50351 Hürth

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