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Personalausweis beantragen

Ab dem 16. Lebensjahr besteht Personalausweispflicht, auf Antrag kann der Personalausweis auch jüngeren Personen ausgestellt werden.

Ausweise alter Art bleiben bis zum Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden.

 

Beantragung:

Wird der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises für Personen unter 16 Jahren gestellt, so sind die Einverständniserklärung und die Personalausweise oder Pässe der Sorgeberechtigten vorzulegen.

Für die Beantragung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Der Antragsteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bitte lesen Sie dazu die Ausführungen zum Kinderreisepass; den Link finden Sie weiter unten auf dieser Seite bei "Ähnliche Produkte". Auf Wunsch des Antragstellers wird der Ausweis mit auf dem Chip gespeicherten Finger­abdrücken hergestellt.
Ausweise für Kinder bis zum 6. Lebensjahr werden immer ohne Fingerabdrücke hergestellt.
Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind unterschreiben. Jüngere Kinder dürfen unterschreiben, wenn sie ihren Namen schreiben können. Das Kind ist bei der Antragstellung immer zwingend mitzubringen.

 

Abholung:

Die Abholung des Ausweises hat persönlich zu erfolgen. Abholung durch Bevollmächtigte ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, da die Erklärung über die Nutzung der ID-Funktion abgegeben, und die Transport-PIN durch die Ausweis-PIN vom Ausweisinhaber ersetzt werden muss. Für die Abholung durch einen Bevollmächtigten ist die unter Downloads / Links bereitgestellte Vollmacht zwingend vorgeschrieben. Die Vollmacht muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.

 

ID-Funktion:

Der Ausweis hat eine elektronische Identitätsfunktion (ID-Funktion), die auf einem integrierten Chip gespeichert ist. Diese ID-Funktion kann zu- oder abgeschaltet werden. Bei Ausweisen für Personen unter 16 Jahren bleibt die Funktion ausgeschaltet. Weitere Informationen über die Möglichkeiten des Ausweises können der Infobroschüre entnommen werden, die den Bürgern bei Beantragung des Ausweises kostenlos ausgehändigt wird.

 

Änderungen:

Bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse, z. B. Namensänderung, ist ein neuer Personalausweis zu beantragen.

Bei Wohnsitzänderung wird der Ausweis kostenlos durch Anbringung eines Aufklebers geändert.

 

Sperrung des Personalausweises/PIN-Vergabe:

Der Ausweisinhaber kann bei Bedarf bei der Meldebehörde die persönliche PIN neu vergeben oder den Ausweis sperren lassen. Die Sperrung kann auch vom Ausweisinhaber selbst durch Anruf bei einer Sperrhotline veranlasst werden, zum Beispiel bei Diebstahl oder Verlust des Ausweises. Die Telefonnummer der Sperrhotline (Sperrnotruf) kann der Infobroschüre auf Seite "g" entnommen werden.

 

Vorläufiger Personalausweis:

In besonders zu begründenden Ausnahmefälle kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Er ist maximal 3 Monate gültig, wobei die Gültigkeitsdauer dem Verwendungszweck angepasst werden kann. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht möglich.

 

Gültigkeit:

  • 06 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
  • 10 Jahre für Personen ab dem 24. Lebensjahr
  • maximal 3 Monate für den vorläufigen Personalausweis

Adresse

Stadtverwaltung Hürth
Einwohnermeldeabteilung
Friedrich-Ebert-Straße 40
50354 Hürth

Postanschrift

Stadt Hürth
50351 Hürth

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