Haupttext | Hauptmenü | Untermenü | Infoboxen



Nachbeurkundung von Geburten oder Sterbefällen im Ausland

Grundsätzlich gelten ausländische Geburtsurkunden und Sterbeurkunden auch im Inland. Eine Prüfung oder besondere Anerkennung ausländischer Urkunden kennt das deutsche Recht nicht. Jedoch müssen Form und Inhalt der Urkunden den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.


Zuständig für die Beurkundung ist zunächst das Standesamt des Wohnsitzes. Bei Verstorbenen das Standesamt des letzten Wohnsitzes.


Antragsberechtigt bei einer Geburt sind

  • die Eltern,
  • das Kind selbst
  • der Ehegatte oder Lebenspartner
  • die Kinder des zu Beurkundenden

Antragsberechtigt bei einem Sterbefall sind

  • die Eltern,
  • der Ehegatte oder Lebenspartner
  • und die Kinder

Adresse

Stadtverwaltung Hürth
Standesabteilung
Friedrich-Ebert-Straße 40
50354 Hürth

Postanschrift

Stadt Hürth
50351 Hürth

Infoboxen