
Für alle deutschen Kinder kann ab dem 1. Lebenstag ein Kinderreisepass beantragt werden. Dieser ist nur mit einem aktuellen biometrischen Lichtbild des Kindes gültig.
Kinderreisepässe sind 6 Jahre gültig und können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Zur Beantragung und Verlängerung der Gültigkeit des Kinderreisepasses ist ein Antrag der Sorgeberechtigten im Einwohnermeldeamt erforderlich.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (verheiratete, geschiedene, unverheiratete) dauernd getrennt, so darf der Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz (laut Melderegister) gemeldet ist, den Kinderreisepass ohne Zustimmung des anderen Elternteils beantragen. Der Sorgeberechtigte und der gerichtlich bestellte Betreuer können sich nicht vertreten lassen.
Die gesetzlichen Vertreter können bei tatsächlicher Verhinderung einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses stellen. Dieser Antrag muss dann einem Erklärungsboten zwecks Abgabe bei der Passbehörde mitgegeben werden. Der Erklärungsbote muss von den gesetzlichen Vertretern zur Abgabe des Antrags bevollmächtigt werden.
Wegen der Komplexität und Vielfalt der Neuregelungen im Hinblick auf Sorgerecht und Antragstellung wird um Rücksprache mit der Passbehörde gebeten.
Die Anwesenheit des Kindes ist, unabhängig vom Alter des Kindes, stets erforderlich.
Bei Beantragung ab dem 10. Lebensjahr ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes vorgeschrieben.
Die Verlängerung kann nur vor Ablauf der Gültigkeit des Dokumentes erfolgen. Wenn der Kinderreisepass bereits abgelaufen ist, kann nur eine Neuaustellung erfolgen.