Pressemitteilung der Stadt Hürth vom 01.12.2011
Pfändungsschutz bei Girokonten ändert sich ab 01.01.2012
Schuldnerberatungsstellen im Rhein-Erft-Kreis informieren am 12. Dezember 2011 über Änderungen
Hürth (pü) - Der Pfändungsschutz bei Girokonten ändert sich ab dem 1. Januar 2012. Schutz bei Pfändungen bietet zukünftig nur noch das so genannte P-Konto. Informationen geben die Schuldnerberatungsstellen im Rhein-Erft-Kreis am 12. Dezember 2011.
Droht eine Pfändung des Kontos? Dann muss der Inhaber dringend tätig werden. Ab dem 1. Januar 2012 besteht nur noch Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Sämtliche Geldeingänge - auch Sozialleistungen wie ALG I, ALG II, Grundsicherung, gesetzliche Renten, Kindergeld und vieles mehr - sind auf einem herkömmlichen Girokonto dann nicht mehr geschützt.
Bislang können Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Dieser automatische Schutz fällt zum 1. Januar 2012 weg. Sollte ein gepfändetes Konto nicht bis zum Jahresende in ein P-Konto umgewandelt worden sein, wird die Sozialleistung nicht mehr an den Kunden ausgezahlt, sondern an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Hausbank verrechnen darf, wenn neben dem Guthabenkonto auch noch "Altschulden" - beispielsweise aus Darlehen oder Kontoüberzügen - bestehen. Weiter ist davon auszugehen, dass Beschlüsse von Gerichten zum Pfändungsschutz des Kontos zum 31. Dezember 2011 ihre Gültigkeit verlieren.
Die Schuldnerberatungsstellen raten allen Betroffenen, bei denen eine Kontopfändung vorliegt, eine Pfändung droht oder Schulden bei der Hausbank bestehen, dringend bis zum 27. Dezember 2011 eine Umwandlung ihres Kontos bei ihrer Bank oder Sparkasse zu beantragen. Dazu reicht eine Vorsprache beim Geldinstitut. Auf einem P-Konto ist dann automatisch ein Sockelbetrag von 1.028,89 € geschützt.
Für Betroffene, die Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Beispiel Kinder und Ehepartner) oder die für mehrere Personen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen entgegen nehmen, kann dieser Sockelbetrag erhöht werden. Dies gilt auch für Kindergeld, wenn es auf dem Konto des Betroffenen eingeht. Dafür ist die Vorlage einer Bescheinigung beim Geldinstitut nötig. Nähere Informationen dazu gibt es in den Beratungsstellen.
Am Montag, 12. Dezember 2011, 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, haben die Schuldnerberatungsstellen des Rhein-Erft Kreises unter den unten stehenden Rufnummern eine Hotline eingerichtet, unter der weitere Informationen eingeholt werden können: Arbeiter Samariter Bund Erftstadt 02235 / 461981, Caritasverband Rhein-Erft Hürth 02233 / 799060, Diakonisches Werk (Außenstelle Brühl) 02232 / 946514, Internationaler Bund Frechen 02234 / 511731, Schuldnerberatung Stadt Hürth 02233 / 53-507 und Schuldnerberatung Stadt Pulheim 02238 / 808166.


